Messer - Waffenrecht und Trageverbot
Da sehr viel Unsicherheit herrscht in Bezug auf Messer – wann ist es eine Waffe, wann darf ich es in der Öffentlichkeit tragen oder darf ich das überhaupt erwerben - möchten wir einen kleinen Einblick in die derzeitige Gesetzeslage geben.
Wir unterscheiden dabei in 2 Bereiche.
- Das totale Verbot = Besitz- und Erwerbsverbot
- Das Führungsverbot
1. Total-Verbot / Besitzverbot.
Hier hat der Gesetzgeber festgelegt welche Messer/Messer-Arten als Waffe eingestuft sind und Grundsätzlich d.h. Erwerb noch Besitz erlaubt sind.
Nach derzeitiger Gesetzeslage (Feb. 2008) ist der Besitz folgender Messer vollständig verboten:
- Fallmesser (deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden)
- Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis)
- Butterflymesser (Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen)
- Wurfsterne (sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen)
- Springmesser (Automatik-Messer) deren Klinge auf Knopf- oder Hebeldruck nach vorne herausschnellt, oder deren Klinge über 8,5 cm lang ist, oder deren Klinge zweischneidig geschliffen ist oder deren Klinge eine Rückenschneide besitzt.
Alle anderen Springmesser (z.B. deren Klinge seitwärts heraus springt, deren Klinge maximal 8,5 cm lang ist und nicht beidseitig geschliffen ist.) bleiben erlaubt (Taschenmesserprivileg)!
Dieses absolute Verbot betrifft ebenfalls: Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z.B. Gürtelmesser, Füllfederhalter oder Spazierstöcke, die im inneren eine Klinge in sich bergen).
Sonderregelung: Hieb- und Stoßwaffen, die nicht wie oben einen anderen Gegenstand vortäuschen. Sie sind definiert als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf, Verletzungen beizubringen. Also meint man damit z.B. Dolche, Schwerter, Wurfmesser und Säbel.
Der Umgang mit Ihnen ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Weiterhin ist der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, auf Messen, Märkten, Volksfesten und Sammlertreffen verboten. Ausnahmegenehmigungen kann die zuständige Behörde, d.h. die lokale Polizei erlassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegen stehen.
2. Trageverbot/Führverbot in der Öffentlichkeit:
Seit April 2008 gilt in Deutschland ein öffentliches Trageverbot für bestimmte Messer (§42 a WaffG). Der Erwerb und Besitz der betroffenen Messer ist aber vollkommen legal.
Betroffene Messertypen sind:
- Klappmesser mit Arretierung und einhändig auszuklappender Klinge
- Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 Zentimeter
- Alle Messer, die aufgrund ihrer Bauart als Hieb- und Stichwaffe eingestuft sind (das betrifft vor allem Dolche und Springmesser).
Alle genannten Messer darf man prinzipiell nicht zugriffsbereit bei sich tragen, sondern nur in einem "verschlossenen Behältnis" wie z.B. einem Rucksack oder einer Aktentasche.
Es gibt Ausnahmen vom Verbot des Führens nach §42a II WaffG, die immer dann zum Tragen kommen, wenn man einen allgemein "anerkannten Zweck" geltend machen kann. Dazu gehört zum Beispiel die Nutzung eines Messers im Beruf, bei der Jagd oder im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege.
Das Gesetz wird in den deutschen Bundesländern und in einzelnen Verwaltungsgebieten unterschiedlich ausgelegt.
Darüber hinaus ist das Grundsätzliche Verbot zu beachten, dass Waffen im Sinne des Waffengesetzes (z.B. Hieb- und Stoßwaffen) nicht auf öffentlichen Vergnügungen wie z.B. Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Märkten geführt werden dürfen.
Vom Trageverbot sind auf jeden Fall nicht betroffen:
- alle Klappmesser mit Zweihand-Bedienung beim Öffnen;
- alle Klappmesser ohne Klingenarretierung;
- feststehende Messer mit einer Klingenlänge unter 12 Zentimeter (sofern die betreffenden Messer nicht als Waffe eingestuft sind, siehe 1. oben) Die Begrenzung der Klingenlänge auf zwölf Zentimeter gilt nur für feststehende Messer, nicht für Klappmesser!